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Wer kennt es nicht: Mächtig legt man sich ins Zeug, um das passende Geschenk für jemanden zu finden.

Doch: Der penibel, zickige Beschenkte will die geschenkte Uhr von einer anderen Marke, den Pullover in einem eine Nuance anderen Farbton, lieber Geld als eine Sache, um es für diverse luxuriöse Dienstleistungen auszugeben, oder die vermeintlich Geliebte bekommt, durch das an sie gerichtete Geschenk, Panik und muss sich eingestehen, mit dem Schenker bloß ein böses Spiel getrieben zu haben und möchte, moralisch bekehrt, das Geschenk nicht annehmen. Dann stellt sich die Frage für den Geschenkgeber oder den Beschenkten, was rechtlich möglich ist. Bei mängelfreier Ware gibt es grundsätzlich kein Umtauschrecht.

Ein Umtausch hängt vom guten Willen des Unternehmens ab. Es sollte daher bereits vor dem Kauf eine Vereinbarung, am besten schriftlich, mit dem Unternehmer getroffen werden. Dabei sind penibel die Bedingungen des Unternehmens einzuhalten – z.B. die Ware sollte originalverpackt sein, eine Rechnung muss vorgelegt werden, Fristen sind einzuhalten.

In vielen Fällen bieten Unternehmen ein Umtauschrecht an, oder dass sie den Kaufpreis zurückzahlen, einen Umtausch gegen eine andere Ware oder einen Gutschein, mit dem später eine derzeit eventuell nicht zur Verfügung stehende andere Ware erworben werden kann. In dem Fall besteht ein Rechtsanspruch auf das Versprochene. Vom Umtausch ausgeschlossen sind fast immer entsiegelte CDs, DVDs, Computerspiele, Maßanfertigungen sowie Mobiltelefone mit Anmeldung oder preisreduzierte Ware.

Bei Produkten, die online gekauft oder im Versandhandel oder durch Teleshopping bestellt wurden, besteht eine Ausnahme beim Rückgaberecht. Die Käufer können binnen 14 Tagen ab Erhalt der Ware ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten. Auch hier gibt es bei entsiegelten CDs und DVDs oder Konzerttickets kein Rücktrittsrecht. Werden Käufer über das Rücktrittsrecht nicht entsprechend informiert, verlängert sich die Frist um zwölf Monate. Die Rücksendekosten trägt grundsätzlich der Käufer, es sei denn, mit dem Händler wurde Anderes vereinbart oder dieser hat über die zu tragenden Kosten nicht informiert.

Mag. Andreas Strobl
Rechtsanwalt

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